Die bisherigen deutschen Regelungen für innergemeinschaftliche Reihengeschäfte wurden in Übereinstimmung mit der 6. EG-Richtlinie (USt) zum Ort der Lieferung mit dem USt-Änderungsgesetz 1997 geändert. Die Neuregelung sieht die Konzeption des Dreiecksgeschäfts vor.
Sie war zur Vermeidung umsatzsteuerlicher Doppelerfassungen notwendig. Die alte Regelung folgte dem Rechnungslauf, die neue Regelung folgt der tatsächlichen Warenbewegung. Im Einzelnen gilt für das Dreiecksgeschäft: Die Fiktion eines einheitlichen Orts und Zeitpunkts der Lieferung wird aufgegeben; jede Lieferung ist hinsichtlich des Orts und Zeitpunkts nacheinander zu beurteilen.
Die Regelungen in § 3 VI und VII UStG unterscheiden zwischen Beförderungs- oder Versendungslieferungen und ruhenden Lieferungen. Sie können vor- oder nachgelagert sein. Außerdem sieht § 25 b UStG eine Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte vor: Die Steuerschuld für Lieferungen des mittleren Unternehmers wird auf den letzten Abnehmer übertragen. Für den ersten und letzten Abnehmer sind zusätzliche Aufzeichnungspflichten notwendig.