Zur Förderung des Wohneigentums und zur Anregung der Bauwirtschaft (soziale und wirtschaftliche Lenkungsziele) ist eine Eigenheimzulage durch das Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) eingeführt worden. Sie ersetzt die alte Wohneigentumsförderung nach § 10 e EStG. Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des EStG (Steuerpflicht, Einkommensteuer), die die Höchstgrenze 70.000 € (Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres plus Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahrs) für Ledige und 140.000 € (Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres plus Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahrs) für Verheiratete (§ 5 EigZulG) nicht überschreiten.
Die Förderung kann nur für ein Objekt (Haus oder Eigentumswohnung) in Anspruch genommen werden (§ 6 EigZulG), das für eigene Wohnzwecke (§ 4 EigZulG) genutzt wird (Ehegatten: 2 Objekte). Die Höhe der Zulage beträgt 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höchstens jedoch 1.250 € pro Jahr (§ 9 II EigZulG). Der Einbau von umweltfreundlichen Anlagen und die Berücksichtigung von Kindern führt zu einer Erhöhung (§ 9 IV, V und VI EigZulG). Der Förderzeitraum umfasst das Jahr der Herstellung oder Anschaffung und die sieben Folgejahre (§ 3 EigZulG).
Die Eigenheimzulage gehört nicht zu den Einkünften i. S. d. EStG. Für die Festsetzung der Zulage ist das Finanzamt des Anspruchsberechtigten nach Antrag (§ 12 EigZulG) zuständig. In den letzten Jahren wurde mehrfach von Seiten der Bundesregierung versucht, die Eigenheimzulage abzuschaffen, zuletzt mit dem Gesetz zur finanziellen Unterstützung der Innovationsoffensive durch Abschaffung der Eigenheimzulage.