Unter Einfuhrhandel ist der von spezialisierten Einfuhrunternehmen betriebene Handel zu verstehen. Dabei werden im Ausland erworbene Waren an inländische Abnehmer weiterverkauft.
Beim direkten Import wird die Ware von den Verwendern unmittelbar vom ausländischen Hersteller oder Exporteur beschafft.
Beim indirekten Import werden die Waren von den Verwendern (Handel, Industrie) bei einem inländischen Importeur beschafft.
Der Einfuhrhändler hat im Prinzip die gleichen Aufgaben wie ein Binnenhändler, er trägt jedoch bei seinen Geschäften zusätzliche Risiken, wie z. B. für Veränderungen von Devisenkursen und politischen Rahmenbedingungen sowie für Transporte. Einfuhrhändler spezialisieren sich zumeist auf bestimmte Warengruppen.
Nach dem Außenwirtschaftsgesetz sind drei Einfuhrverfahren zu unterscheiden:
Genehmigungsfreie Einfuhr
Die genehmigungsfreie Einfuhr beinhaltet die Einfuhr von Waren durch Gebietsansässige (Inländer), die nach der Einfuhrliste ohne Genehmigung zulässig ist. Die Einfuhrabfertigung dieser Waren ist unter Beifügung bestimmter Unterlagen beider zuständigen Zollstelle zu beantragen. Zu den Unterlagen gehören z. B. die Rechnung, ggf. ein Ursprungszeugnis, eine Einfuhrkontrollmeldung und eine Einfuhrlizenz. Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Einfuhr und versagt lediglich dann die Zustimmung, wenn wichtige Unterlagen nicht erbracht werden.
Die Einfuhrliste enthält eine Aufzeichnung von ca. 10 000 Warenpositionen. Aus dieser Liste geht hervor, welche Waren genehmigungsfrei und welche genehmigungsbedürftig sind.
Genehmigungsbedürftige Einfuhr
Für die genehmigungsbedürftige Einfuhr gilt das für die genehmigungsfreie Einfuhr maßgebende Verfahren, wobei der Zollstelle zusätzlich eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen ist. Diese wird notwendig, wenn die betreffende Warenart in der Einfuhrliste als genehmigungsbedürftige Ware gekennzeichnet ist. Für die Erteilung der Genehmigung ist bei gewerblichen Waren das Bundesamt für Wirtschaft, bei landwirtschaftlichen Waren das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft zuständig.
Vereinfachte Einfuhr
Die vereinfachte Einfuhr ist zulässig für Waren, die aus einem Katalog der Außenwirtschaftsverordnung (§ 32 AWV) hervorgehen und deren Wert bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreitet. Dazu gehören z. B. Filme und Tonträger, Bücher, Muster und Proben. Die Waren sind bei einer Zollstelle anzumelden. Für die Einfuhr ist weder eine Einfuhrgenehmigung noch eine Einfuhrerklärung oder ein Ursprungszeugnis erforderlich.