Die Einigungsstelle dient zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Sie besteht aus mindestens drei Personen, Beisitzern, die je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat bestellt werden und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Seine Stimme ist ausschlaggebend, wenn zwischen beiden Seiten keine Einigung zu erzielen ist (§ 76 Abs. 3 BetrVG).
Die Einigungsstelle wird in den durch das Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Fällen tätig (z.B. § 87 BetrVG). Der Spruch der Einigungsstelle ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Betriebsrat verbindlich. Es sind also durchaus Entscheidungen denkbar, die nicht dem Willen und den Interessen des Arbeitgebers entsprechen müssen.