Auf die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer wird der Steuersatz des Einkommensteuertarifs angewendet. Der Tarif ist progressiv ausgestaltet. Dies ist Ausdruck des Leistungsfähigkeitsprinzips. Danach ist die Leistungsfähigkeit mit größerem Einkommen höher und rechtfertigt eine stärkere Steuerbelastung. Die Tariffunktion wird durch fünf mathematische Formeln in Abschnitte unterteilt.
Bei der Einzelveranlagung gilt: Die Nullzone reicht von einem zu versteuerndem Einkommen von 0 bis 7.664 € (VZ 2005) und stellt dadurch den Grundfreibetrag (Existenzminimum) von der Besteuerung frei. Es folgt die erste Progressionszone bis 12.739 E. Der Eingangssteuersatz beträgt ab VZ 2005 15 %. Die Progressionszone reicht bis 52.151 E. Die Proportionalzone mit einem Grenzsteuersatz von 42 % ab VZ 2005 beginnt ab einem zu versteuerndem Einkommen von 52.152 €. Bei Ehegatten, die nach dem Splittingtarif besteuert werden, beträgt die Steuer das Zweifache der sich ergebenden Steuerbelastung, wenn als Bemessungsgrundlage die Hälfte ihres gemeinsamen Einkommens zu Grunde gelegt wird.
Die Tarifformeln werden noch immer von der Praxis in Tabellenform umgesetzt, die die Anwendung erleichtern. Neben der Grundtabelle wird für den Splittingtarif eine eigene Tabelle erstellt. Der Gesetzgeber arbeitet mit dem Formeltarif. Für Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewährt § 32c EStG eine Tarifbegrenzung, um die Doppelbelastung mit Gewerbesteuer abzumildern. Diese Vergünstigung ist in der Diskussion.
Bestimmte steuerfreie Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Im Rahmen der Reform der Einkommensteuer ist eine Absenkung der Steuersätze bei gleichzeitiger Verbreiterung der Bemessungsgrundlage vorgenommen worden (vgl. auch Einkommen- und Unternehmensteuerreform 2001-2005).