Sie gehören zu den sieben steuerpflichtigen Einkunftsarten. Die Einkünfte werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Für die Werbungskosten gewährt § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG einen Pauschbetrag von 51 € für Ledige bzw 102 € für Verheiratete. § 20 EStG führt kasuistisch die unterschiedlichen Kapitalerträge auf, die zu Einkünften führen.
Dazu gehören u. a. die Erträge aus der Beteiligung an juristischen Personen (Dividenden, Gewinnanteile), gem. dem Halbeinkünfteverfahren sind die Einkünfte aus den Beteiligungen an juristischen Personen zur Hälfte steuerfrei (§ 3 Nr. 40 EStG); Zinsen aus Guthaben bei Kreditinstituten, Hypotheken und Anleihen u. A.; Einnahmen aus dem Verkauf von Zins- und Dividendenscheinen. Um die Besteuerung der Kapitalerträge zu vermeiden, werden von den Finanzdienstleistern neue Finanzprodukte entwickelt, die die Besteuerung zu unterlaufen versuchen.
Es entstehen immer neue Formen von Kapitalerträgen. Dies führt zu Reaktionen des Gesetzgebers (Kapitalanlagebesteuerung). Für Einkünfte aus Kapitalvermögen gibt es einen Sparer-Freibetrag von 1.370 € für Ledige und 2.740 € für Verheiratete. Auf bestimmte Kapitalerträge wird eine Kapitalertragsteuer oder eine Zinsabschlagsteuer erhoben.