Sie gehören zu den sieben steuerpflichtigen Einkunftsarten und sind Überschusseinkünfte. Die Definition der Einkunftsart wird in § 21 EStG vorgegeben. Zu den Einkünften zählen die Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere Grundstücken, Gebäuden und Grundstücksrechten (auch von Schiffen).
Die Vermietung oder Verpachtung von beweglichem Vermögen und Sachinbegriffen (z. B. Autos, Maschinen) und die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere schriftstellerische und künstlerische Urheberrechte). Die Veräußerung von Miet- oder Pachtzinsforderungen kann zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen. § 21 EStG ist als subsidiär zu anderen Einkunftsarten anzusehen, denn gehören Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anderen Einkunftsarten an, so sind sie diesen zuzurechnen (§ 21111 EStG).