Einnahmenüberschussrechnung

Auch bekannt als: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, EÜR

Bei der Einnahmenüberschussrechnung handelt es sich um eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung, die von Unternehmern und Freiberuflern genutzt werden kann, die nicht verpflichtet sind eine Bilanz aufzustellen.

Definition / Erklärung

Eine Einnahmenüberschussrechnung ist ein Verfahren aus dem Gebiet der Buchhaltung, mit der mittels Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben der Gewinn eines Unternehmens ermittelt werden kann.

Es handelt sich bei dieser Methode um eine vergleichsweise einfache Methode der Gewinnermittlung, die allerdings nur von bestimmten Personen bzw. Unternehmensformen genutzt werden kann. In rechtlicher Hinsicht bildet der § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes die Grundlage der Einnahmenüberschussrechnung.

Wer darf die Einnahmenüberschussrechnung machen?


Gemäß des Einkommensteuergesetzes dürfen solche Personen und Unternehmen eine Einnahmenüberschussrechnung machen, die nicht der üblichen Buchhaltungspflicht unterworfen sind.

Zu dem Personenkreis, für die eine Einnahmeüberschussrechnung in Frage kommt, gehören Freiberufler, Kleingewerbetreibende, sowie gewerbliche Unternehmen, deren Jahresumsatz weniger als 500.000 Euro beträgt und deren Gewinn die 50.000 Euro Grenze nicht übersteigt. Auch Landwirtschaftliche Betriebe können unter bestimmten Bedingungen eine Einnahmeüberschussrechnung abgeben.

Was ist das Zuflussprinzip und Abflussprinzip?

Dieses Prinzip bezeichnet eine Besonderheit der Einnahmenüberschussrechnung. Bei der Gewinnermittlung dürfen nur die Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt werden, die in der selben Rechnungsperiode aufgetreten sind.

Das bedeutet, dass Bestandsveränderungen keine Berücksichtigung finden. Bei Ausgaben zählt stets der Zeitpunkt des tatsächlichen Zahlungsabflusses. Lediglich regelmäßig auftretende Einnahmen zum Jahreswechsel können eine Ausnahme zu dieser Regelung darstellen.

Aufbewahrungspflichten

Obwohl die Aufbewahrungspflichten im Falle einer Einnahmenüberschussrechnung weniger umfangreich sind als bei anderen Gewinnermittlungsmethoden, müssen dennoch alle Belege, die Betriebseinnahmen, sowie Betriebsausgaben betreffen, aufbewahrt werden.

Wichtig sind insbesondere die Unterlagen bezüglich der Privateinlagen und der Privatentnahmen. Ebenfalls die Belege hinsichtlich der Vorsteuer und der Ausgangsrechnungen sollten aufbewahrt werden. Kommt man dieser Verpflichtung nicht nach, verletzt man die gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungspflichten.

Kassenbücher müssen nicht zwangsläufig geführt werden, in einigen Fällen ist dies allerdings sehr sinnvoll.

Zusammenfassung

  • Einnahmeüberschussrechnung ist eine vereinfachte Methode der Gewinnermittlung
  • nur ein bestimmter Personen- bzw. Unternehmerkreis darf diese Gewinnermittlungsmethode nutzen
  • eine Besonderheit ist das Zufluss- und Abflussprinzip
  • dieses besagt, dass nur Einnahmen und Ausgaben des gleichen Wirtschaftsjahres Berücksichtigung finden dürfen
  • Belege zu Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Privateinlagen und Privatentnahmen müssen aufbewahrt werden


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