Wer kann die Elternzeit in Anspruch nehmen?
Die Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) können grundsätzlich Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bei ihrem Arbeitgeber geltend machen. Ein Anspruch besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes,
• für das Ihnen die Personensorge zusteht,
• des Ehepartners,
• das Sie in Adoptionspflege aufgenommen haben.
Sie müssen mit diesem Kind in einem Haushalt leben sowie es selbst betreuen und erziehen. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Adoptionspflege kann die Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Inobhutnahme genommen werden, jedoch längstens bis zur Vollendung des B. Lebensjahres des Kindes. Die Elternzeit können sowohl Ehepaare als auch nicht miteinander verheiratete Eltern beanspruchen, sofern sie die Personensorge für das Kind haben (z. B. nicht verheiratete Väter, denen auf Grund einer Sorgeerklärung die Personensorge zusteht).
Für die Arbeitnehmereigenschaft ist es unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis auf Dauer, befristet oder als Teilzeitarbeitsverhältnis besteht. Deshalb haben auch Auszubildende, Heimarbeiter sowie geringfügig Beschäftigte Anspruch auf die Elternzeit. Hiervon ausgeschlossen sind dagegen Selbständige, Schüler und Studenten. Für Beamte und andere im öffentlichen Dienst Beschäftigte gelten spezielle Vorschriften.
Kann der Arbeitgeber die Dauer der Elternzeit bestimmen?
Sind beide Eltern erwerbstätig, können sie selbst entscheiden:
• Ein Elternteil nimmt die Elternzeit allein.
• Beide Partner wechseln sich ab.
• Beide Partner nehmen ganz oder zeitweise gleichzeitig Erziehungsurlaub.
Der Gesetzgeber will damit den Eltern mehr Möglichkeiten bieten, die Aufgabenverteilung in der Familie zu gestalten. Dabei darf der Arbeitgeber den Eltern in keiner Weise die Dauer der Elternzeit vorschreiben. Allerdings müssen Sie Ihrem Arbeitgeber konkrete Angaben über die Länge und Lage Ihrer Elternzeit machen. Beachten Sie dabei, dass seit dem 1. 1. 2001 ein Jahr des Erziehungsurlaubs mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit zwischen dem 3. und B. Geburtstag des Kindes übertragen werden kann. Sie können also beispielsweise in der für das Kind besonders wichtigen Zeit der Einschulung Erziehungsurlaub nehmen.
Wann muss die Elternzeit beim Arbeitgeber »angemeldet« werden?
Wenn Sie unmittelbar nach der Geburt Ihres Kindes oder nach der Mutterschutzfrist die Elternzeit nehmen möchten, müssen Sie Ihren Chef hierüber mindestens sechs Wochen zuvor schriftlich darüber in Kenntnis setzen. Soll die Elternzeit später in Anspruch genommen werden, beträgt die Frist acht Wochen.
Gleichzeitig müssen Sie gegenüber dem Arbeitgeber verbindlich erklären, für welchen zeitlichen Rahmen Sie die Elternzeit beanspruchen. An diese Vereinbarung sind Sie dann grundsätzlich gebunden. Das heißt, Änderungen wären höchstens im Einvernehmen mit dem Chef möglich. Die von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommene Elternzeit darf auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden.
In welchem Umfang darf während der Elternzeit gearbeitet werden?
Nach der neuen Gesetzeslage dürfen Sie während der Elternzeit 30 Stunden pro Woche arbeiten. Dies gilt für beide Elternteile, sodass während einer gemeinsamen Elternzeit eine Teilzeitarbeit von zusammen 60 Stunden wöchentlich erlaubt ist. Auf diese Weise sind sowohl Vater als auch Mutter nicht mehr gezwungen, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen und können trotzdem die Betreuung ihres Kindes übernehmen. Gemäß § 15 Abs. 7 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) haben Sie sogar ein Recht darauf, dass die Arbeitszeit während der Elternzeit auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden reduziert wird. Als Voraussetzung hierfür müssen in dem Betrieb in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sein, und es dürfen keine dringenden betrieblichen Gründe einer Arbeitszeitverringerung entgegenstehen.
Wenn Sie bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger Teilzeit arbeiten wollen, brauchen Sie die Zustimmung Ihres Chefs. Eine Ablehnung kann aber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgen. Wenn die Elternzeit beendet ist, können Sie nach dem Gesetz die Rückkehr zu der vorherigen Arbeitszeit beanspruchen.
Darf der Arbeitgeber während der Elternzeit kündigen?
Während der Elternzeit gilt grundsätzlich der gleiche besondere Kündigungsschutz wie für Mütter während der Schwangerschaft und der Mutterschutzfrist. Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende des Erziehungsurlaubs nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Was wird aus Ihrem Erholungsurlaub?
Grundsätzlich kann (muss aber nicht) der Arbeitgeber Ihren Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat, für den Sie Elternzeit in Anspruch nehmen, um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie während der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten.
Haben Sie den Ihnen zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, dann muss Ihnen Ihr Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewährt werden.
Endet das Arbeitsverhältnis während oder nach der Elternzeit, so hat der Arbeitgeber den nicht gewährten Urlaub finanziell abzugelten.
Wer hat Anspruch auf Erziehungsgeld?
In folgenden Fällen können Sie Erziehungsgeld beanspruchen:
• Sie haben einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
• Sie leben mit einem Kind, für das Ihnen die Personensorge zusteht, in einem Haushalt.
Das können eigene Kinder, aber auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder sein.
• Sie betreuen und erziehen dieses Kind.
• Sie üben keine oder keine volle Erwerbstätigkeit aus.
Nicht erwerbstätig sind in erster Linie Hausfrauen und -männer, aber auch ehrenamtlich Tätige, Schüler und Studenten sowie Arbeitnehmer/innen während der Elternzeit. Eine nicht volle Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt oder wenn eine Beschäftigung zur Berufsausbildung ausgeübt wird.
Der Bezug von Arbeitslosengeld bzw. -hilfe, Krankengeld, Verletztengeld oder vergleichbaren Leistungen schließt den Bezug von Erziehungsgeld aus, wenn die Bemessungsgrundlage hierfür ein Arbeitsentgelt für eine Beschäftigung von mehr als 30 Wochenstunden ist.
Der Anspruch auf Erziehungsgeld ist einkommensabhängig und besteht vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes. Er ist schriftlich jeweils für ein Lebensjahr zu beantragen. Rückwirkend wird Erziehungsgeld höchstens für sechs Monate vor der Antragstellung gewährt. Daher sollten Sie das Erziehungsgeld rechtzeitig beantragen. Für den Bezug von Erziehungsgeld während der ersten sechs Lebensmonate des Kindes gelten als Einkommensgrenzen 100 000 DM für Eltern bzw. 75 000 DM für Alleinerziehende mit einem Kind. Ab dem 7. Lebensmonat sinken die Einkommensgrenzen für das ungekürzte Erziehungsgeld bei Eltern mit einem Kind auf 32 200 DM und bei Alleinerziehenden mit einem Kind auf 26 400 DM.
Wie hoch ist das Erziehungsgeld?
Das ungekürzte Erziehungsgeld beträgt monatlich 600 DM. Neu ist die Möglichkeit, den Bezug des Erziehungsgeldes auf nur ein Jahr zu beschränken und dafür einen höheren Betrag von monatlich 900 DM bis zum ersten Geburtstag des Kindes zu erhalten.
Wo kann das Erziehungsgeld beantragt werden?
Der Bund übernimmt das Erziehungsgeld, doch in den einzelnen Ländern ist es unterschiedlich geregelt, wo es (am besten gleich nach der Geburt) beantragt werden muss:
Baden-Württemberg –> Landeskreditbank
Bayern –> Versorgungsämter
Berlin –> Bezirksämter
Brandenburg –> Jugendämter der kreisfreien Städte
Bremen –> Amt für soziale Dienste/Jugendamt
Hamburg –> Bezirksämter
Hessen –> Versorgungsämter
Mecklenburg-Vorpommern –> Versorgungsämter
Niedersachsen –> Kreisfreie Städte/Landkreise
Nordrhein-Westfalen –> Versorgungsämter
Rheinland-Pfalz –> Jugendämter
Saarland –> Landesamt für Soziales und Versorgung
Sachsen –> Ämter für Familie und Soziales (Familienkasse)
Sachsen-Anhalt –> Versorgungsämter Schleswig-Holstein Ämter für soziale Dienste
Thüringen –> Ämter für soziale Dienste
Bei den zuständigen Stellen können Sie weitere Auskünfte erhalten. So wird z. B. in einigen Bundesländern (u. a. in Bayern, Baden Württemberg, Rheinland-Pfalz, Berlin) im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld noch ein Familiengeld oder ein Landeserziehungsgeld gezahlt.
Da das Erziehungsgeld nur jeweils einer Person gewährt wird, können beide Eltern, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, gemeinsam entscheiden, wer der Berechtigte sein soll. Kommt eine Einigung bis zum Ablauf des 3. Lebensmonats des Kindes nicht zu Stande, gilt automatisch die Frau als Berechtigte.
Elternzeit — wichtige Urteile
Keine Gewinnbeteiligung während des Erziehungsurlaubs
Arbeitnehmerinnen steht während des Erziehungsurlaubs grundsätzlich kein Anspruch auf Gewinnbeteiligung oder ähnliche Tantiemen zu. Bei einer Gewinnbeteiligung handelt es sich — anders als bei treuebezogenen Zuwendungen wie z. B. Weihnachtsgeld — um eine leistungsbezogene Gratifikation, die als Anerkennung für eine zuvor konkret geleistete Tätigkeit gezahlt wird.
ArbG Frankfurt/Main — AZ: 4 Ca 5813/99
Vorzeitige Beendigung des Erziehungsurlaubs
Während des Erziehungsurlaubs ruht das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer schuldet während dieser Zeit keine Arbeitsleistung und der Arbeitgeber seinerseits keine Vergütung. Die Erklärung des Arbeitnehmers, in Erziehungsurlaub gehen zu wollen, wird mit dem Zugang bei dem Arbeitgeber wirksam und ist danach grundsätzlich unwiderruflich.
Eine vorzeitige Beendigung des Erziehungsurlaubs auf Wunsch des Arbeitnehmers ist daher nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig. Stimmt der Arbeitgeber allerdings völlig grundlos einer Verkürzung des Erziehungsurlaubs nicht zu, so kann ein solches Verhalten im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. In einem solchen Fall kann eine Bindung des Arbeitnehmers an den vereinbarten Zeitraum des Erziehungsurlaubs nicht verlangt werden. Der Arbeitnehmer muss allerdings beweisen, dass der Arbeitgeber rechtsmissbräuchlich handelt.
LAG Hamburg, 22. 5. 1996 — AZ: 4 Sa 17/96
Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber
Während des Erziehungsurlaubs ist ein Arbeitnehmer grundsätzlich berechtigt, in begrenztem Umfang Teilzeitarbeit zu leisten. Allerdings bedarf eine Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber der Zustimmung des eigenen Arbeitgebers. Wird die Zustimmung verweigert, kann der Arbeitnehmer dagegen klagen.
Gemäß § 15 Abs. 4 BErzGG darf der Arbeitgeber die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit seines Mitarbeiters bei einem anderen Arbeitgeber ablehnen, wenn dem betriebliche Interessen entgegenstehen. Dieses kann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer seine Teilzeitarbeit während des Erziehungsurlaubs bei einem Konkurrenzunternehmen aufnehmen will.
LAG Düsseldorf 2. 7. 1999 — AZ: 14 Sa 487/99