Die nach dem ErbStG erhobene Erbschaftsteuer erfasst den außerordentlichen Vermögenszugang beim Erwerber. Gegenstand der Besteuerung ist der unentgeltliche Übergang von Vermögen von Todes wegen. Neben die Erbschaftsteuer tritt die Schenkungsteuer sowie die Ersatzerbschaftsteuer. Letztere wurde durch die Erbschaftsteuerreform 1974 eingeführt; sie unterwirft das Vermögen von Familienstiftungen und Familienvereinen im Turnus von 30 Jahren der Erbschaftsteuer.
Die Erbschaftsteuer ist nach ihrer Erhebungsform (Erhebungsverfahren) eine Erbanfallsteuer. Sie erfasst daher die Bereicherung des Erwerbs durch die Erbschaft oder Schenkung. Im Gegensatz dazu würde eine Nachlass-Steuer unmittelbar den gesamten Nachlass belasten. Die Erbschaftsteuer wird systematisch den Verkehrsteuern (Verkehr- und Verbrauchsteuern) zugerechnet, da sie den Verkehrsvorgang der unentgeltlichen Vermögensübertragung besteuert. Wirtschaftlich wird sie aber wegen der Belastung des ruhenden Vermögens als Substanzsteuer klassifiziert.
Zu berücksichtigen ist insbesondere der Schutz von Ehe und Familie. Das Erbschaftsteuerrecht begünstigt nahe Familienangehörige durch eine günstigere Steuerklasse (vgl. § 15 ErbStG), höhere Freibeträge (vgl. § 16 ErbStG) und durch die Steuerbefreiung des persönlichen Gebrauchsvermögens. Mit dem Jahressteuergesetz 1997 wurde die Erbschaftsteuer reformiert. Dabei wurden die Bedarfsbewertung für den Grundbesitz eingeführt, das Betriebsvermögen erbschaftsteuerlich begünstigt, persönliche Freibeträge erhöht und Steuerklassen sowie Steuersätze neu gestaltet.
Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999 / 2000 / 2002 wurde § 35 EStG ersatzlos aufgehoben. Diese Norm regelte die Steuerermäßigung in den Fällen, in denen in die Einkommensermittlung Erwerbe aufgrund einer Erbschaft eingegangen sind. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer sind Kernbereiche einer umfassenden Nachfolgeplanung.