Ergänzungspfleger ist ein dem Gesetz unterliegender und staatlich beaufsichtigter Fürsorger für ein Kind, Mündel oder dessen Vermögen. Der Ergänzungspfleger nimmt die Interessen des Kindes oder Mündels wahr, wenn Eltern oder Vormund an der ihnen obliegenden Interessenwahrnehmung verhindert sind. Diese Verhinderung kann aus tatsächlichen Gründen (z. B. Abwesenheit) oder aus rechtlichen Gründen (z. B. widerstreitende Interessen) eintreten. Ein Ergänzungspfleger muß insbesondere dann einbezogen werden, wenn Eltern oder Vormund mit dem Kind oder Mündel einen Vertrag abschließen möchten. Die Ergänzungspflegschaft endet mit dem Ende der elterlichen Gewalt oder Vormundschaft.
Ergänzungspfleger
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