Das Erhebungsverfahren ist Teil des Besteuerungsverfahrens. Nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens steht die Höhe der Steuerschuld fest. Das anschließende Erhebungsverfahren dient der Einziehung der Steuern. Die Fälligkeit der Steuern richtet sich nach den Einzelsteuergesetzen (§ 220 AO); i. d. R. sehen sie eine Frist von einem Monat vor.
Die Finanzverwaltung kann die Steuerzahlung stunden (§ 222 AO), einen Zahlungsaufschub gewähren (§ 223 AO) oder die Vollziehung aussetzen (§ 361 AO). Die Steuerschuld erlischt im Regelfall mit der Zahlung (§ 224 AO) durch den Steuerpflichtigen. In besonderen Fällen können für die Steuerzahlung auch Kunstgegenstände verwendet werden (§ 224a AO) oder die Steueransprüche aufgerechnet werden (§ 226 AO).
Die Finanzverwaltung kann die Steuerschuld ganz oder teilweise erlassen, wenn sie im Einzelfall unbillig wäre (§ 227 AO). Wird die Steuer nicht rechtzeitig gezahlt, sind Säumniszuschläge und Zinsen zu zahlen. Wird die Steuer auch dann nicht entrichtet, kann die Zahlung im Wege der Vollstreckung bewirkt werden.