Der Familienlastenausgleich wurde durch das Jahressteuergesetz 1996 mit der Einführung des Familienleistungsausgleichs (§ 31 EStG) weiterentwickelt. Seitdem wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes (Kinder) durch den Kinderfreibetrag gem. § 32 EStG oder durch das Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG gewährt. Vor 1996 konnten Kinderfreibetrag und Kindergeld kumulativ in Anspruch genommen werden.
Der Familienleistungsausgleich dient der Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungsbedarfs. Ab dem Veranlagungszeitraum 2000 wurde ein Betreuungsfreibetrag i. H. v. 1.824 € für Kinder unter 16 Jahren eingeführt. Vorrangiges Ziel ist die Sicherstellung einer nicht zu hohen Steuerbelastung von Familien mit Kindern im Vergleich zu Kinderlosen. Während der Kinderfreibetrag unabhängig von der Anzahl der Kinder dieselbe Höhe hat, ist das Kindergeld gestaffelt.
Es wird nach §§ 62-78 EStG monatlich ausgezahlt und ist als Steuervergütung, nicht als Sozialleistung, einzuordnen. Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt von Amts wegen, welche der beiden Vergünstigungen eine größere steuerliche Wirkung hat. Bei niedrigen Einkommen stellt das Kindergeld je nach Grenzsteuersatz die größere Förderkomponente dar, bei höheren Einkommen ist die Wirkung des Kinderfreibetrags größer.