Festbewertung

Die Festbewertung ist ein Bewertungsvereinfachungs-Verfahren, das sich auf das Vorratsvermögen bezieht. Sie ist in § 240 Abs. 3 HGB geregelt. Danach können Anlagegüter sowie Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsstoffe

nicht aber unfertige Erzeugnisse, fertige Erzeugnisse, Waren — mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, wenn

  • sie regelmäßig ersetzt werden
  • ihr Gegenwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist
  • der im Festwert erfasste Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Änderungen unterliegt.

Festbewertung

Die Festbewertung, die unter den genannten Voraussetzungen auch steuerlich zulässig ist, dient der Vereinfachung. Gleichzeitig wirkt sie in Bezug auf Preissteigerungen ausgleichend. Denn bei steigenden Preisen wird — wie beim Lifo-Verfahren — der Zugang mit den erhöhten Wiederbeschaffungspreisen verrechnet. Dass diese Wirkung i.d.R. zwangsläufig mit dem Vereinfachungszweck gekoppelt ist, steht dem Ansatz eines Festwertes nicht entgegen.

Bilanzstichtag

An jedem dritten Bilanzstichtag muss i.d.R eine Bestandsaufnahme erfolgen, um festzustellen, ob der Ansatz des bisherigen Werts und der bisherigen Menge noch gerechtfertigt ist. Übersteigt der für diesen Bilanzstichtag ermittelte Wert den bisherigen Festwert um mehr als 10 v. H., ist der ermittelte Wert als neuer Festwert maßgebend. Liegt der ermittelte Wert niedriger als der bisherige Festwert, kann der ermittelte Wert als neuer Festwert angesetzt werden. Übersteigt der ermittelte Wert den bisherigen Festwert um nicht mehr als 10 v. H., kann der bisherige Festwert beibehalten werden.

Die IFRS-Vorschriften sehen keine speziellen Regelungen zur Festbewertung vor, eine Anwendung nach IFRS ist daher strittig.

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