(1) Die staatliche Finanzpolitik ist Teil der allgemeinen Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik der öffentlichen Haushalte. Sie verfolgt konjunktur-, struktur-, wachstums- und verteilungspolitische Ziele. Der zielgerichtete Einsatz finanzwirtschaftlicher Maßnahmen trägt zur Erfüllung der Staatsaufgaben bei. Nach K J. Keynes (Keynesianismus) sollen fiskalpolitische Mittel gegenläufig zum Konjunkturzyklus eingesetzt werden. Aktuelle Bedeutung besitzt die Schulden- und Subventionspolitik sowie nach der Wiedervereinigung die Transferzahlungen.
(2) Die betriebliche Finanzpolitik oder Finanzplanung beruht auf einer vorläufigen Verabschiedung der Produktions-, Absatz-und Investitionsentscheidungen. Mit der Finanzpolitik sollen langfristig der Kapitalbereich und Zahlungsbereich eines Unternehmens optimiert werden. Kurzfristig soll die Zahlungsbereitschaft (Liquidität) aufrechterhalten werden.
Es lassen sich folgende Ziele festhalten: Wahl der kostenminimalen Finanzierungsalternative; Vermeidung von Überliquidität; Vermeidung von Unterliquidität. Die Finanzplanung erstreckt sich auf die Optimierung der Außen- und Innenfinanzierung. Dabei ist der Zahlungsbereich ein Instrument der Finanzierung. Planungsunsicherheiten sind einzukalkulieren.