Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehen in Deutschland vier außerordentliche Gerichtsbarkeiten. Für einzelne Rechtsgebiete sind eigenständige Zweige der Rechtsprechung geschaffen worden, namentlich Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Sozialrecht sowie Finanzrecht.
Als oberste Bundesgerichte sind das Bundesarbeitsgericht (bis 1999 in Kassel/seit 2000 in Erfurt), das Bundessozialgericht (Kassel), das Bundesverwaltungsgericht (Berlin/jetzt Leipzig) und der Bundesfinanzhof (München) zuständig. Die Finanzrechtsprechung soll die Rechte des Steuerpflichtigen gegenüber den Finanzbehörden sicherstellen. Sieht sich der Steuerpflichtige in seinen Rechten verletzt, kann er gegen Verwaltungsakte der Finanzbehörden rechtliche Schritte unternehmen.
Bleiben außergerichtliche Rechtsbehelfe ohne Erfolg für den Steuerpflichtigen, so kann er Klage vor den örtlich zuständigen Finanzgerichten erheben. Wird auch dort kein Erfolg erzielt, ist die Revision und Beschwerde zum Bundesfinanzhof möglich.
Sieht sich der Steuerpflichtige in seinen Verfassungsrechten verletzt, kann eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgen. Eine eigenständige Finanzgerichtsbarkeit hat eine Spezialisierung zur Folge. Der bundesweit gleichmäßigen Gesetzesanwendung dient die Rechtsprechung des BFH.