Fiskalvertreter

Wenn ein Unternehmer in einem EU-Staat tätig werden will und keine einfache Niederlassung oder eine Betriebsstätte vorliegt, kann dieses Mitgliedsland eine steuerliche Registrierung verlangen. Nach Art. 21 Nr. 1 a und Art. 22 II der 6. EG-Richtlinie (USt) können die Mitgliedsländer Fiskalvertreter (Steuervertreter) vorsehen.

Der Fiskalvertreter hat für die ausländischen Unternehmen die umsatzsteuerlichen Rechte und Pflichten gegenüber der inländischen Finanzverwaltung wahrzunehmen. Er haftet für alle entstehenden Umsatzsteuerschulden. Die Befähigung zum Fiskalvertreter ist in den einzelnen EU-Ländern unterschiedlich geregelt. In Deutschland besteht für die Bestellung ein Wahlrecht. In einigen Ländern werden bei Nichtbestellung Sanktionen wirksam. Die Bestellung eines Fiskalvertreters verstößt gegen den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität.


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