Die Formen des Kaufvertrages lassen sich nach ihrer jeweiligen Art unterscheiden:
Kauf auch Probe
Ein Kaufvertrag, der unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen wird, dass die gelieferte Ware dem Kunden gefällt. Sollte die Sache dem Kunden nicht gefallen, kann er sie zurückgeben.
Kauf zur Probe
Ein Kaufvertrag ohne Rückgaberecht. Der Käufer bezieht zunächst eine kleine Menge, um die Ware auszuprobieren.
Kauf nach Probe
Ein Kauf nach Muster. Der Verkäufer verpflichtet sich die Ware entsprechend dem eingesandten Muster zu liefern.
Kauf auf Abruf
Ein Kaufvertrag, der das Recht des Kunden beinhaltet, die gekaufte Ware bei Bedarf anliefern zu lassen. Er bestimmt dadurch den Liefertermin und die jeweilige Liefermenge.
Spezifikationskauf
Ein Kaufvertrag, bei dem sich der Käufer das Recht vorbehält, eine nach Art und Menge bereits gekaufte Ware innerhalb einer bestimmten Frist noch näher nach Form, Farbe, Stärke usw. zu bestimmen.
Abzahlungsgeschäft
Ein Kaufvertrag, der dem Käufer das Recht einräumt. den Kaufpreis in Raten zu zahlen. Falls der Kauf für den Käufer kein Handelsgeschäft ist, muss das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) beachtet werden. Es sieht die Schriftform vor. Im Vertrag müssen der Barzahlungspreis, der Teilzahlungspreis, der Teilzahlungsplan und der effektive Jahreszinssatz enthalten sein. Darüber hinaus hat der Käufer ein einwöchiges Widerrufsrecht (gilt ebenfalls beim Verkauf an der Haustür)
Gattungskauf
Ein Kaufvertrag, bei dem der Kaufgegenstand nur der Gattung nach bestimmt ist. Er ist beliebig oft verfügbar. Die geschuldete Sache wird nur durch allgemeine Merkmale bestimmt (Beispiel: Kauf eines Neuwagens -Typ, Motorleistung, Farbe).
Stückkauf
Ein Kaufvertrag, bei dem der Kaufgegenstand durch spezielle Merkmale bestimmt wird. Er ist einmalig (Beispiel: Kauf eines bestimmten Gebrauchtwagens – Typ, Zustandsbeschreibung, Kilometerstand).