Freistellungsmethode

Bei dieser Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden die ausländischen Einkünfte von der inländischen Besteuerung freigestellt. Für die Ermittlung des anzuwendenden inländischen Steuersatzes auf die steuerliche Bemessungsgrundlage werden aber die ausländischen Einkünfte berücksichtigt (Progressionsvorbehalt, § 32b EStG).

Die Freistellungsmethode wird in den Steuerabkommen häufig unter Vorbehalt gestellt. Die ausländischen Einkünfte müssen aus aktiven Tätigkeiten stammen: z. B. Herstellung von Waren, Verkauf von Gütern; Versicherungsgeschäfte oder technische Dienstleistungen (Aktivitätsklausel).

Für ausländische Einkünfte, die nicht oder nur gering besteuert werden (Minderbesteuerung), sind mit der Subjet-to-Tax-Klausel und der Switch-over-Klausel besondere Klauseln vorgesehen, die im Anwendungsfall einen Wechsel zur Anrechnungsmethode bewirken.


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