Definition Fusionsbilanz
Die Fusionsbilanz ist eine Sonderbilanz, die sich auf die Verschmelzung von zwei oder mehreren rechtlich selbstständigen Unternehmen zu einem Rechtsgebilde bezieht. Die Fusion kann durch Aufnahme oder Neubildung erfolgen und ist unabhängig von der jeweiligen Rechtsform der beteiligten Unternehmen möglich.
Bei der Fusion durch Aufnahme, die den Regelfall darstellt, gilt:
• Die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft ist nach § 345 Abs. 3 AktG von der übertragenden Gesellschaft bei der Anmeldung der Verschmelzung zum Handelsregister beizufügen.
• Die übernehmende Gesellschaft ist an die in der Übertragungsbilanz der übertragenden Gesellschaft angesetzten Werte gebunden. Für diese Bilanz gelten die Vorschriften über die Jahresbilanz und über deren Prüfung sinngemäß.
Die Verschmelzung darf nur dann im Handelsregister eingetragen werden, wenn die bezeichnete Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist (§ 345 Abs. 3 Satz 4 AktG). Es ist die Regel, zu diesem Zweck die letzte ordentliche Jahresbilanz zu verwenden. Auf der Grundlage dieser Bilanz beschließt dann die Hauptversammlung über die Verschmelzung.
Vermögens- und Kapitalsituation in einer Fusionsbilanz
Die Fusionsbilanz zeigt die neue Vermögens- und Kapitalsituation nach erfolgter Fusion auf. Sie muss nicht gesondert aufgestellt werden, sondern die nächste Jahresbilanz nach Durchführung der Verschmelzung ist gleichzeitig die Fusionsbilanz. Für die Fusionsbilanz der übernehmenden Gesellschaft gelten gemäß § 348 Abs. 1 AktG die in der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft angesetzten Werte als Anschaffungskosten im Sinne des § 253 Abs. 1 HGB.