Fusionskontrolle soll die Verschmelzung von Unternehmen verhindern, die zu einer marktbeherrschenden Stellung führt und damit den Wirtschaftlichen Wettbewerb einschränkt. Eine Fusion liegt vor, wenn sich bisher selbständige Unternehmen zusammenschließen oder zumindest miteinander Verflechten.
Die Fusionskontrolle ist Aufgabe des Bundeskartellamts, das Zusammenschlüsse von Unternehmen prüft, die bestimmte Umsatzschwellen überschreiten. Es untersagt eine Fusion, wenn das Entstehen oder die Verstärkung von beherrschender Marktmacht die Folge sein wird, die keinen Wettbewerber mehr fürchten muss und dann die Möglichkeit hat, höhere Preise zu verlangen.
Der Bundeswirtschaftsminister kann allerdings die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss dennoch erteilen, wenn dieser nach seiner Ansicht beispielsweise durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt sei (§ 42 GWB).
Für die Kontrolle der Zusammenschlussvorhaben von Unternehmen auf europäischer Ebene bei sogenannter „gemeinschaftsweiter Bedeutung“ ist ausschließlich die Europäische Kommission zuständig. Sie prüft auf der Grundlage der Europäischen Fusionskontrollverordnung (FKVO).
Siehe auch „Kartell“, „Oligopol“ oder „Monopol“