Wird nicht ausdrücklich ein anderer Maßstab (Teilwert, Ertragswert, derivative Wertmaßstäbe) vorgesehen, ist der Gemeine Wert als originärer Bewertungsmaßstab der Bewertung zu Grunde zu legen. Im Gegensatz zur Gesamtbewertung beim Teilwert findet beim gemeinen Wert eine isolierte Bewertung einzelner Wirtschaftsgüter statt.
Der Anwendungsbereich beschränkt sich im Wesentlichen auf die Bewertung von Grundvermögen und im Zusammenhang mit der ruhenden Vermögensteuer auf das sonstige Vermögen. Es handelt sich nach § 9 BewG um den Preis (inklusive Umsatzsteuer), der im Handel auf dem freien Markt bei der Veräußerung des jeweiligen Wirtschaftsgutes unter normalen Umständen zu erzielen wäre. Zu berücksichtigen sind ungewöhnliche Verhältnisse sowie preisbeeinflussende Umstände, nicht aber persönliche Verhältnisse.
Der Gemeine Wert stellt somit den fiktiven Einzelveräußerungspreis aus Sicht des Verkäufers dar. Besteht kein Marktpreis, ist der Wert aus einer Vielzahl von Verkäufen abzuleiten. Die Bewertung kann sich auch entsprechend allgemeiner Wertvorstellungen an den Anschaffungs- oder Herstellungskosten orientieren oder durch die Kapitalisierung von Erträgen erfolgen.