Genossenschaft: Arten, Organe, Rechte und Pflichten

Die Genossenschaft ist eine Gesellschaft mit nicht geschlossener Mitgliederzahl, die die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder (Genossen) mittels eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezweckt, ohne dass diese persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften (juristische Person).

Rechtsgrundlage ist das Gesetz betreffend die Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) vom 01 .05.1989 mit Änderungen (letztmalig 09.10.1973).

Gründung einer Genossenschaft

Die Gründung der Gesellschaft erfolgt durch die Aufstellung eines Statuts (Satzung), die Wahl des Vorstands, des Aufsichtsrates und der Abschlußprüfer sowie die Eintragung der Genossenschaft beim zuständigen Amtsgericht im Genossenschaftsregister durch die Gründer (mindestens sieben Personen). Die Genossenschaft entsteht erst durch die Eintragung (Formkaufmann). Die Firma muss eine Sachfirma sein mit dem Zusatz „eingetragene Genossenschaft“ oder „eG“.

Die Mitgliedschaft in einer schon bestehenden Genossenschaft kann sowohl durch natürliche als auch juristische Personen erworben werden und setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus. Die Mitgliedschaft wird erst wirksam mit der Eintragung in die Liste der Genossen, die beim Registergericht geführt wird.

Der Austritt eines Genossen ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten zum Jahresende zu erklären.

Arten von Genossenschaften

Entsprechend ihrer Aufgaben werden folgende Genossenschaften unterschieden.

  • Konsumgenossenschaften besorgen den Großeinkauf und die Weiterveräußerung von Waren an Genossen und andere Verbraucher
  • Einkaufsgenossenschaften kaufen Waren in großem Umfang ein, die von den Genossen benötigt werden
  • Kreditgenossenschaften gewähren günstige Kredite und führen andere Bankgeschäfte für Genossen und sonstige Kunden durch
  • Absatzgenossenschaften übernehmen den Absatz und die Verwertung vor allem Iandwirtschaftlicher Erzeugnisse, z. B. in der Wein- oder Milchwirtschaft
  • Baugenossenschaften organisieren den Bau von Wohnhäusern mit Nutzungs- oder Vorkaufsrechten für die Genossen

Kapital einer Genossenschaft

Die Genossen sind mit Geschäftsanteilen an der Genossenschaft beteiligt. Sie haben darauf eine Mindesteinlage von 10% einzuzahlen, haften aber mit dem Geschäftsanteil. Das Geschäftsguthaben eines Genossen ist der Betrag, der von ihm tatsächlich auf seinen Geschäftsanteil eingezahlt ist, vermehrt um nicht ausgezahlte Gewinne, vermindert um etwaige Verluste.

Organe der Genossenschaft


Der Vorstand ist das leitende Organ der Gesellschaft. Er besteht aus mindestens zwei Genossen, die von der Generalversammlung bestellt werden. Die Vorstandsmitglieder besitzen grundsätzlich nur Gesamtvertretungsbefugnis für Geschäftsführung und Vertretung.

Der Aufsichtsrat ist das überwachende Organ. Er umfaßt mindestens drei Genossen und wird durch die Generalversammlung gewählt. Auch für den Aufsichtsrat der Genossenschaft gelten die Vorschriften des BetrVG von 1952 oder des Mitbestimmungsgesetzes.

Die Generalversammlung ist das beschließende Organ der Genossenschaft. Eine Besonderheit gegenüber der HV der AG ist die Abstimmung nach Köpfen, nicht nach Geschäftsanteilen. Diese Regelung bewirkt, daß die Interessen jedes Genossen gleichmäßig berücksichtigt werden.

Rechte und Pflichten der Genossen

Die Genossen haben die Pflicht:

  • die Einzahlung (laut Statut) auf den übernommenen Geschäftsanteil zu leisten; -im Konkursfall beschränkt oder unbeschränkt Nachschüsse zu leisten, sofern das Statut eine solche vorsieht
  • die Bestimmungen des Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu beachten
  • Die Genossen haben das Recht:

    • die Einrichtungen der Genossenschaft zu benutzen
    • an der Generalversammlung teilzunehmen
    • die Generalversammlung einzuberufen
    • ihren Gewinn zu erhalten
    • sich ihr Geschäftsguthaben nach Ausscheiden aus der Gesellschaft auszahlen zu lassen

    Bedeutung

    Die Bedeutung der Genossenschaft liegt darin, daß Personen, die allein bestimmte Ziele nicht oder nur schlecht erreichen können, durch den Zusammenschluss als Großbetrieb wirtschaftlicher produzieren, einkaufen und verkaufen können. Das Solidarprinzip unterscheidet die Genossenschaft erheblich von den klassischen Kapitalgesellschaften, selbst wenn bestimmte Sachziele und das Auftreten auf dem Markt ähnlich sein können.

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