Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind Vereine mit nicht geschlossener Mitgliederzahl, die den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder fördern, indem sie einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten (§ 1 GenG). Dabei ist die unmittelbare wirtschaftliche Förderung eine wichtige Voraussetzung.
Sie gehören neben den Kapitalgesellschaften zu den juristischen Personen; entsprechend sind sie gem. § 1 I Nr. 2 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Allerdings sind land- und forstwirtschaftliche Genossenschaften gem. § 5 I Nr. 14 KStG sowie gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaften gem. § 5 I Nr. 10 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Liegen die Voraussetzungen des § 25 I KStG vor, so können die Genossenschaften einen Freibetrag von 13.498 € geltend machen.
Eine Besonderheit stellen genossenschaftliche Rückvergütungen dar, die unter den Voraussetzungen des § 22 KStG als Betriebsausgaben das körperschaftsteuerliche Einkommen mindern. Sie werden an Mitglieder und Nichtmitglieder entsprechend ihrer getätigten Umsätze ausgeschüttet. Die Genossenschaft ist zudem Gewerbebetrieb kraft Rechtsform gem. § 2 II 1 GewStG. Sie unterliegt daher der Gewerbesteuer, sofern sie ihren Sitz im Inland hat. Die körperschaftsteuerlichen Befreiungen werden im Gewerbesteuerrecht übernommen