Durch das gerichtliche Mahnverfahren kommt der Gläubiger oft schneller Seinem Geld als durch eine Klage. Hierbei erwirkt er beim zuständigen Amtsgericht einen Mahnbescheid gegen den Schuldner. Der Mahnbescheid fordert den Schuldner auf innerhalb der angegebenen Frist den geschuldeten Betrag zuzüglich Zinsen und Kosten zu zahlen oder Widerspruch zu erheben.
Wie wird der Mahnbescheid beantragt? Der Antragsteller füllt den „Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids“ aus (Vordruck in Schreibwarengeschäften erhältlich) und schickt diesen an das zuständige Gericht. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Firmen- oder Wohnsitz (§ 688 ff. ZPU) hat.
Seit 1992 gilt weitgehend das automatisierte Mahnverfahren. Hier ist vielfach ein zentrales Mahngericht zuständig, welches die Mahnverfahren für mehrere Gerichtsbezirke zusammenfasst und über einen zentralen Rechner (EDV) abwickelt.
Das automatisierte Mahnverfahren bietet die Möglichkeit, die Angaben des Antragstellers in Kennziffern zu verschlüsseln, welche vom Mahngericht vergeben werden. Für alle denkbaren Forderungen sind im Vordruck außerdem Katalognummern aufgeführt, die im Antrag entsprechend einzutragen sind. Ein Antrag auf Vollstreckung kann über dieses Formular nicht gestellt werden.
Sollte der Erlass eines Vollstreckungsbescheides erforderlich werden, so sendet das Mahngericht dem Gläubiger einen vorbereiteten Antrag hierfür zu. Anfallende Gerichtskosten sind erst nach Erlass des Mahnbescheides (eine Rechnung wird zugestellt) zu entrichten.
Wann wird ein Mahnbescheid beantragt?
- wenn der Käufer böswillig nicht zahlt
- wenn Gefahr droht, dass die Forderung verjährt (vgl. Abschnitt 3.8.3)
- wenn Gefahr droht, dass er bald überhaupt nicht mehr zahlen kann
Wie verhält sich der Schuldner bei Eingang eines Mahnbescheides?
- er zahlt nur an den Gläubiger
- er erhebt binnen zwei Wochen Widerspruch
- er unternimmt gar nichts
Bei Widerspruch wird der Antragsteller (Gläubiger) durch das Amtsgericht benachrichtigt. Er kann nun einen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem für das Streitverfahren zuständigen Gericht (Amtsgericht oder Landgericht) stellen. Das ist das Gericht, bei dem der Antragsgegner (Schuldner) Seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Wird kein Antrag gestellt, so geschieht nichts.
Unternimmt der Antragsgegner nichts, kann der Antragsteller nach Ablauf der Widerspruchsfrist binnen 6 Monaten beim Amtsgericht den Erlass des Vollstreckungsbescheides beantragen. Ist diese Frist ab Mahnbescheid wirkungslos. gelaufen, so Wird der Mahnbescheid wirkungslos.