Der Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) stellt die positive Differenz zwischen dem gesamten Unternehmenswert und der Summe der einzelnen zum Teilwert bemessenen Wirtschaftsgüter abzüglich Schulden dar. Er setzt sich aus eigenständig nicht bilanzierbaren Wirtschaftsgütern, wie z. B. dem Kundenstamm, zusammen und tritt insbesondere bei Unternehmenserwerb, Erbschaft oder Umwandlung auf.
Im Steuerrecht verkörpert der Geschäfts- oder Firmenwert gem. § 7 I EStG ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von grundsätzlich 15 Jahren, für den nach § 5 II EStG bei entgeltlichem Erwerb eine Aktivierungspflicht besteht. Nach § 255 IV HGB liegt ein Aktivierungswahlrecht vor; der Geschäfts- oder Firmenwert stellt handelsrechtlich nach h. M. eine Bilanzierungshilfe dar. Ein negativer Wert wird als Badwill bezeichnet.
Geschäftswert oder Firmenwert
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