Ursprünglich eingführt, um zu verhindern, dass ausländische Anteilseigner an inländischen Kapitalgesellschaften durch Zuführung von Fremdkapital an Stelle von Eigenkapital Dividendenzahlungen durch Zinszahlungen ersetzen. Die KSt auf Ausschüttungen war bei Dividendenzahlungen an ausländische Anteilseigner im alten KSt-System eine Definitivsteuer.
Für diese Adressaten war es steuerlich günstiger, die Kapitalgesellschaft mit einem Darlehen (Fremdkapital) an Stelle von Einlagen (Eigenkapital) zu finanzieren. Die Fremdkapitalzinsen werden bei ausländischen Anteilseignern auf Gesellschafterebene von der deutschen Besteuerung nicht erfasst (beschränkte Steuerpflicht); auf Gesellschaftsebene mindern sie als Betriebsausgaben den Gewinn. Der Gesetzgeber hat mit § 8 a KStG die Gesellschafter-Fremdfinanzierung eingeschränkt.
Zunächst waren nur für ausländische Anteilseigner Vergütungen der Gesellschaft für die Überlassung von Fremdkapital über einen zulässigen Rahmen (safe haven) hinaus als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln. Überstieg die Höhe der Kapitalrelation das Verhältnis von zunächst 1:3 (EK:FK), später 1:1,5, wurden die Entgelte für Fremdkapital umqualifiziert und steuerpflichtig. Für Holdinggesellschaften wurde der safe haven erweitert (zunächst 1:9, später 1:3).
Der EuGH hat diese unterschiedliche Behandlung von inländischen und ausländischen Anteilseignern als europarechtswidrig verworfen (Lankhorst-Hohorst-Urteil). Daraufhin hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Korb II-Gesetz § 8 a KStG neu gefasst. Nunmehr ist er auf inländische und ausländische Anteilseigner anwendbar. Überlässt ein Anteilseigner oder eine diesem nahe stehende Person einer Kapitalgesellschaft Fremdkapital, so ist die Vergütung für das Fremdkapital in vGA umzuqualifizieren wenn der safe haven von 1:1,5 überschritten, die Freigrenze von 250.000 € aufgebraucht ist und ein Fremdvergleich nicht gelingt.
Der safe haven für Holding-Gesellschaften beträgt ebenfalls 1:1,5. Sie müssen bei der safe haven Ermittlung jedoch die Buchwerte der Kapitalgesellschaftsbeteiligung nicht kürzen. § 8 a KStG ist auch anwendbar, wenn das Fremdkapital einer nachgeschalteten Personengesellschaft überlassen wird, ein rückgriffsberechtigter Dritter das Fremdkapital überlässt oder das Fremdkapital aufgenommen wird, um einen konzerninternen Anteilserwerb zu finanzieren.
Es bestehen zahlreiche Zweifelsfragen. Durch den erweiterten Anwendungsbereich ist § 8 a KStG mittlerweile eine der zentralen Normen der Unternehmensbesteuerung. Die Begrenzung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung besteht auch in anderen Ländern, zum Teil mit restriktiveren Bandbreiten.