Getränkesteuer

Die Getränkesteuer gehört zu den örtlichen Steuern. Das Steueraufkommen (2004: 1 Mio. €) steht den Gemeinden zu. Sie zählt zu den Bagatellsteuern. Rechtsgrundlage für Ihre Erhebung sind die Kommunalabgabengesetze.

Die Getränkesteuer wird nur in Hessen und Sachsen-Anhalt erhoben. In Bayern und Niedersachsen ist sie unzulässig. Besteuert wird die entgeltliche Abgabe bestimmter alkoholischer und nichtalkoholischer Getränke.

Die Steuer wird mit einem von der Gemeinde festzusetzenden Prozentsatz des Einzelhandelspreises erhoben. Steuerschuldner ist derjenige, der die Getränke entgeltlich abgibt.


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