Gewerbeertrag

Als Besteuerungsgrundlage der GewSt dient der Gewerbeertrag. Der Gewerbeertrag wird selbständig ermittelt. Gem. § 7 GewStG ist von den gewerblichen Einkünften des EStG oder des KStG vor Berücksichtigung eines Verlustabzuges auszugehen, welche durch Hinzurechnungen und Kürzungen zu modifizieren sind.

Dadurch werden einkommen- oder körperschaftsteuerliche Vorschriften eliminiert, die dem Objektsteuercharakter (Realsteuer) widersprechen. Somit entsteht ein eigenständiger gewerbesteuerlicher Gewinnbegriff. Auch ein Gewerbeverlust vergangener Erhebungszeiträume ist zu berücksichtigen.

Liegt eine gewerbesteuerliche Organschaft vor, erfolgt eine getrennte Ermittlung des Gewerbeertrages beim Organträger und bei den Betriebstätten. Dabei sind Doppelerfassungen innerhalb des Organkreises durch Hinzurechnungen und Kürzungen zu vermeiden.


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