Die Gewerbesteuer ist neben der Grundsteuer eine verfassungsmäßig garantierte und bedeutende Einnahmequelle der Gemeinden. Die Hebesatzautonomie bewirkt allerdings ein Hebesatzgefälle und zugleich ein Standortgefälle innerhalb Deutschlands. Unternehmen, die gewerbliche Einkünfte erzielen, beklagen diese Sonderbelastung neben der Einkommen- oder Körperschaftsteuer als Standortnachteil.
Allerdings erheben auch andere Länder eine Gewerbesteuer, z. B. Frankreich. Die Abschaffung der GewSt wird im Zusammenhang mit der Untemehmenssteuerreform diskutiert. Betriebsgrößenabhängige Belastungsunterschiede werden allerdings kaum berücksichtigt. Die Gewerbesteuer ist als Betriebsausgabe bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer abzugsfähig (Interdependenzen). Da sie sich nach dem zu versteuernden Einkommen bemisst, wirken sich konjunkturelle Änderungen und Steuerentlastungen im Einkommen- oder Körperschaftsteuerrecht mindernd auf die Höhe der Gewerbesteuer aus.
Adressaten der Gewerbesteuerbelastung sind vorrangig Großbetriebe. Kleinbetriebe werden aufgrund steuerlicher Vergünstigungen (z. B. Freibetrag) weniger belastet. Im Zusammenhang mit der Untemehmensteuerreform wird sowohl die Abschaffung als auch die Ausweitung des Kreises der Steuerpflichtigen und der Bemessungsgrundlage diskutiert (Einkommen- und Unternehmenssteuerreform 2001-2005). Zuletzt hat die Bundesregierung 2003 versucht, aus der GewSt eine Gemeindewirtschaftssteuer zu entwickeln, konnte dies in einem Vermittlungsverfahren jedoch nicht durchsetzen.
Zitzelsberger kommentiert die 1936 eingeführte Gewerbesteuer „als Stiefkind unseres Steuerrechts und der Steuerreform“. Die Kommunen befürchten die Einschränkung ihrer Hebesatzautonomie. In den Brühler Empfehlungen wurde die Gewerbesteuerproblematik ausgeklammert. Das Bundesverfassungsgericht hat aktuell wieder einmal darüber zu entscheiden, ob nicht auch Selbständige in den Adressatenkreis der Gewerbesteuerpflichtigen einzubeziehen sind.
Sollte die bestehende GewSt nicht verfassungskonform sein, steht eine Abschaffung oder Modifikation der GewSt im Zusammenhang mit der Unternehmen-steuerreform bevor.