Definition Gewerblicher Rechtsschutz
Unter gewerblichem Rechtsschutz werden alle Gesetze zusammengefasst, die dem Schutz bestimmter unternehmerischer Leistungen im gewerblichen Bereich dienen: Der technischen Erfindungen durch das Patent- und Gebrauchsmustergesetz, besonderer Gestaltungen und Formgebungen durch das Geschmacksmustergesetz, der Marken, geografischen Herkunftsangaben und geschäftlichen Bezeichnungen durch das Markengesetz sowie schließlich allgemein der unternehmerischen Betätigung durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Die im Unternehmen geschaffenen Produkte können rechtlich geschützt werden. Der gewerbliche Rechtsschutz umfasst alle Rechtsnormen, die der Sicherung einer technisch verwertbaren geistigen Arbeit dienen. Er bezieht sich auf
erfinderischen Tätigkeit
Patente, die für Erfindungen erteilt werden, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 PatG). Erfindungen sind technische Leistungen, die Lehren und Anweisungen zum technischen Handeln darstellen, wie Schaltungen, Maschinen, Verfahren. Der Patentinhaber kann durch Lizenzvertrag einem Dritten eine Nutzung gestatten.
Gebrauchsmuster
Gebrauchsmuster, die dem Schutz von Arbeitsgerätschaften und Gebrauchsgegenständen dienen, die eine neue Gestaltung, Anordnung, Vorrichtung oder Schaltung aufweisen, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 GebrMG).
Geschmacksmuster sind Schutzrechte, die das Recht beinhalten, ein gewerbliches Muster oder Modell ganz oder teilweise nachzubilden, wie z. B. das Design von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen (GeschmG).
Wort-, Bild- oder Kombinationszeichen
Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben verleihen Produkten den Charakter von Markenartikeln. Gemäß dem MarkenG kann ein Unternehmen ein Zeichen zur Eintragung in das Markenregister anmelden. Gegenstand der Marke können Wort-, Bild- oder Kombinationszeichen sein. Wortzeichen sind z. B. Persil oder Coca-Cola.
Eine Arbeitnehmererfindung ist eine mit einem Arbeitsverhältnis in direktem Zusammenhang stehende Erfindung. Die Rechte an ihr regelt das Arbeitnehmererfmdungs-Gesetz (ArbNErfG), soweit es sich um schutzfähige Erfindungen handelt. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme der Erfindung eine Erfindervergütung zu zahlen.