Das Einkommen nach § 2 Abs. 4 EStG ist der Gesamtbetrag der (einkommensteuerlichen) Einkünfte. Er wird um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen vermindert. Nach der Kürzung des Einkommens um bestimmte Freibeträge, Haushaltsfreibetrag u. a.) ergibt sich das zu versteuernde Einkommen, das die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer bildet (§ 2 Abs. 5 EStG).
§ 2 Abs. 1 EStG unterscheidet sieben Einkunftsarten, die üblicherweise in Gewinneinkünfte (drei Einkunftsarten) und Überschussein ïnfte (vier Einkunftsarten) unterteilt werden. Bei Gewinneinkünften wird das Ergebnis der Betätigung über die Gewinnermittlung festgestellt. Sie erfolgt über den Betriebsvermögensvergleich (§§ 4, 5 EStG) oder durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG). Beim Betriebsvermögensvergleich wird der Wert des Betriebsvermögens am Schluss eines Wirtschaftsjahres dem Wert gegenübergestellt, den das Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres hatte. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 EStG werden unterschieden:
• Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, zu denen u. a. die Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen (§ 13 Abs. 1 EStG) rechnen.
• Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), z. B. Einkünfte der Handwerker, Händler, Fabrikanten, Frachtführer und Handelsvertreter. Auch die Gewinnanteile der Gesellschafter einer OHG oder KG gehören dazu.
• Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG), die u. a. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit sind. Zu der beruflichen Tätigkeit gehört u. a. die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
Weitere Erklärung:
Die sieben Einkunftsarten können in zwei Gruppen unterteilt werden. Einkunftsarten, bei denen die Bemessungsgrundlagen aus dem Gewinn abgeleitet werden, sind die Gewinneinkünfte. Zu diesen Einkunftsarten gehören die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie die Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Die übrigen Einkunftsarten gehören zu den Überschusseinkünften. Der Gewinn kann steuerlich durch unterschiedliche Gewinnermittlungsmethoden berechnet werden. Seine Ermittlung erfolgt als Vermögensdifferenz. Er dient der periodengerechten Erfolgsermittlung (Abschnittsbesteuerung). Vermögenswertänderungen (Veräußerungsgewinne) werden steuerlich erfasst, bei den Überschusseinkünften ist dies nur bei den privaten Veräußerungsgeschäften der Fall.