Gewinnschuldverschreibung

Die Gewinnschuldverschreibung stellt eine besondere Art der Industrieobligation dar. Sie wird auch Gewinnobligation genannt. Ihr Sonderrecht besteht darin, dass der Kapitalgeber am Gewinn des Unternehmens beteiligt wird. Die Gewinnbeteiligung kann grundsätzlich in folgender Weise geregelt sein:

Teilschuldverschreibung

• Wie bei einer Teilschuldverschreibung erfolgt zunächst eine Festverzinsung, die als Mindestverzinsung zu verstehen ist. Daneben ist eine Zusatzverzinsung vereinbart, bei der es z.B. für jedes Prozent der Aktiendividende ein halbes Prozent Zusatzzins gibt.

• Der Kapitalgeber erhält eine gewinnabhängige Verzinsung, die üblicherweise nach oben begrenzt ist, also keine Festverzinsung darstellt.

Damit ist die Gewinnschuldverschreibung risikobehaftet. In verlustreichen Jahren erhalten die Kapitalgeber nur die Mindestverzinsung oder überhaupt keine Verzinsung.

Aktienrechtlich ist für die Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen eine Drei-Viertel-Mehrheit der Hauptversammlung erforderlich. Den Aktionären steht nach § 221 AktG ein Bezugsrecht zu. Der Grund für diese Regelung ist darin zu sehen, dass die Gewinnansprüche der Aktionäre durch die Gewinnbeteiligung der Inhaber von Schuldverschreibungen beeinflusst werden. Im Gegensatz zur Wandelschuldverschreibung gewährt die Gewinnschuldverschreibung kein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien.

Gewinnschuldverschreibung

Die Gewinnschuldverschreibung kann ausgegeben werden, wenn die Unterbringungsmöglichkeiten gewöhnlicher Schuldverschreibungen schwierig sind, und deshalb ein besonderer Anreiz für die Kapitalbereitstellung erfolgen soll. In Deutschland ist die Gewinnschuldverschreibung eine Finanzierungsalternative, die nur in Einzelfällen genutzt wird.

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