Going-Concern-Prinzip

Das Going-Concern-Prinzip ist die Annahme der Unternehmensfortführung. Das Going-Concern-Prinzip wird bei den Grundsätzen ordnungsgemäßer Rechnungslegung unterstellt. Beispielsweise werden keine Wertansätze verwendet, die vielleicht bei einer Liquidation realisiert werden können. Vermögenspositionen werden bei Annahme der Fortführung (Going-Concern-Prinzip) gekauft, wenn der ihnen zurechenbare Ertragswert höher ist als die Anschaffungskosten.

Folglich sind die Anschaffungskosten eine untere Schranke oder eine vorsichtige Schätzung für den Ertragswert oder Fortführungswert.
Deshalb werden beim Going-Concern-Prinzip historische Wertansätze, eventuell korrigiert, verwendet.

Das Going-Concern-Prinzip erfüllt zwei Funktionen:

1. Beurteilungsfunktion: Die Annahme der zukünftigen Unternehmensfortführung ist auf ihren Wahrscheinlichkeitsgrad zu überprüfen. Das Going-Concern-Prinzip zwingt somit die Rechnungslegung eine Abschätzung der zukünftigen Unternehmensentwicklung vorzunehmen. Im Sinne einer fundierten Information für die Investoren soll so der Möglichkeit vorgebeugt werden, daß der Rechnungslegung völlig willkürlich entweder eine Unternehmensfortführung oder eine Liquidation zugrunde gelegt werden.

2. Selektionsfunktion: Das Ergebnis der Beurteilungsfunktion lautet dann entweder Going-Concern oder Non-Going-Concern. Auf Basis dieser Beurteilung der Unternehmenszukunft basiert die Selektionsfunktion, die dann die im jeweiligen Fall anzuwendenden Grundsätze ordnungsmäßiger Rechnungslegung festlegt. Das Going-Concern-Prinzip enthält drei Kernelemente, die gleichermaßen in den Definitionen der American Accounting Association, den International Accounting Standards und in europäischen Fachempfehlungen zur Rechnungslegung verankert sind:

1. Die Annahme der Unternehmensfortführung: Ausschlaggebend ist weniger der juristische Fortbestand der Unternehmung als vielmehr deren betriebswirtschaftlicher Fortbestand, also die Weiterführung der Geschäftstätigkeit.

2. Abwesenheit gegenteiliger Information: Von der Annahme der Unternehmensfortführung darf nur ausgegangen werden, wenn keinerlei Information vorliegt, die für eine andere Annahme spricht.

3. Durchführung und Vollendung der existierenden Vorhaben: Zur Annahme der Unternehmensfortführung muß gesichert sein, daß die existierenden Pläne und Investitionen vollendet umgesetzt werden könnten.


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