Gründungsbilanz

Definition Gründungsbilanz

Die Gründungsbilanz ist eine Sonderbilanz, die nach § 242 Abs. 1 HGB zu Beginn des Handelsgewerbes aufzustellen ist. Sie stellt den rechnungsmäßigen Abschluss der Gründung dar, d. h. die Schlussbilanz der Gründungsgesellschaft, insbesondere bei Kapitalgesellschaften. Die Gründungsbilanz dient folgenden Zwecken:

Bilanz zur Ermittlung des Erfolges

Der Ermittlung des Erfolges aus den Gründungsvorgängen. Im Regelfall ist dies ein Verlust, weil Aufwendungen anfallen, die Erträge aber erst später gegeben sind.

Der Offenlegung der Vermögens- und Kapitalverhältnisse des Unternehmens zum Gründungsstichtag. Sie dient somit der Information aller am Gründungsvorgang Beteiligten, wie z. B. Kaufmann, Anteilseigner, Gläubiger.

Der Bildung einer Grundlage für die laufende Buchführung und die folgenden Jahresbilanzen. In dieser Funktion dient sie (mittelbar) der Erfolgsermittlung, denn nur mit ihrer Hilfe ist ein Vermögensvergleich für die erste Geschäftsperiode möglich. Hieraus ergeben sich dann auch entsprechende Folgerungen für die Bilanz- und Wertansätze.

Gliederung der Gründungsbilanz

Die Gliederung der Gründungsbilanz ist gesetzlich nicht explizit geregelt. Es besteht jedoch dahingehend Übereinstimmung, die Gliederungsregelung der Jahresbilanz als grundlegend zu erachten (s. auch § 242 Abs. 1 Satz 2 HGB), d. h. bei der formalen Gestaltung kommen die GoB — vor allem der Grundsatz der Bilanzklarheit — zur Anwendung. Vom allgemeinen Gliederungsschema des § 266 HGB ergeben sich ggf. für die Gründungsbilanz freiwillige Erweiterungen oder andere Abweichungen.

Die Gründungsbilanz und Jahresschlussbilanz sind von der Gliederungsart her weitgehend identisch und unterscheiden sich vornehmlich im Gliederungsumfang. Er hängt im Wesentlichen vom Grad der Beteiligung am allgemeinen Geschäftsverkehr bereits in der Gründungsphase ab.

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