Grundbegriffe des Tarifvertragsrechts

Tarifautonomie

Die Tarifpartnervereinbaren die Inhalte des Tarifvertrages ohne äußere Einflussnahme, insbesondere von seiten der Politik.

Tariffähigkeit

Das Recht, Partei eines Tarifvertrags zu sein, steht auf der Arbeitgeberseite neben den Arbeitgeberverbänden auch den einzelnen Arbeitgebern und den Innungen zu. Auf der Arbeitnehmerseite besitzen nur die Gewerkschaften bzw. ihre Zusammenschlüsse Tariffähigkeit.

Tarifbindung

Die Tarifvertragsparteien sind an die Festlegungen des Tarifvertrages gebunden. Sie stellen Mindestbedingungen dar. Natürlich dürfen im Einzelarbeitsvertrag für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen, z. B. ein höheres Arbeitsentgelt, mehr Urlaub, vereinbart werden.

Allgemeinverbindlichkeitserklärung

Das Bundesministerium für Arbeit kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemein verbindlich erklären.

Ein solcher Tarifvertrag ist in dem betreffenden Tarifgebiet für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich.

Tarifregister

Beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ein Tarifregister geführt. Es dokumentiert Abschluss, Änderung, Aufhebung und Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen.

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