Die Grunderwerbsteuer besteuert den inländischen Grundstücksverkehr (Verkehrsteuer- und Verbrauchsteuern). Der Grundstücksbegriff des GrEStG entspricht dem des bürgerlichen Rechts (Grund und Boden einschließlich Bestandteile, z. B. Gebäude); Ausnahmen bestehen bei Betriebsvorrichtungen, Erbbaurechten sowie Gebäuden auf fremdem Grund und Boden.
Grundtatbestand ist das Rechtsgeschäft, das einen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet, z. B. durch einen schuldrechtlichen Vertrag. Außerdem erfasst die Grunderwerbsteuer Hilfs- und Ersatztatbestände (z. B. Übergang des Eigentums; Auflassung; Meistgebot). Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung. Wenn keine Gegenleistung vorhanden ist, gilt der Wert des Grundstücks (Bedarfsbewertung).
Der Steuersatz beträgt 3,5 % (§ 11 GrEStG). Adressaten der GrESt sind die am Erwerbsvorgang Beteiligten (Erwerber und Veräußerer), demzufolge natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften. Von der GrESt sind bestimmte Erwerbsvorgänge ausgenommen (§ 3 GrEStG), z. B. Grundstückserwerbe bis 2.500 € oder Grundstückserwerbe bei Ehegatten.
Als „Sonderumsatzsteuer“ auf Grundstücksumsätze könnte die GrESt in die Umsatzsteuer integriert werden. Doppelbelastungen mit der USt werden durch eine Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 9a UStG vermieden; ebenso sind Grundstückserwerbe durch Erbfolge oder Schenkung von der GrESt befreit (§ 3 Nr. 2 GrEStG), um eine Doppelbelastung mit der ErbSt zu verhindern.