Zur Sicherung des Existenzminimums wird bei der Berechnung des Einkommensteuertarifs nach § 32 a I Nr. 1 EStG ein Freibetrag berücksichtigt. Nach Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts ist die Höhe dieses Grundfreibetrags am notwendigen Lebensbedarf auszurichten.
Für das Jahr 2005 beträgt der Grundfreibetrag 7.664 €. Er gilt über die Tarifvorschrift für alle Steuerpflichtigen. Steuerlich werden somit Einkünfte geschont, die zur Sicherung der Existenz notwendig sind.