Definition ordnungsmäßige Inventur
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur sind den Grundsätzen des Rechnungswesens zuzurechnen. Sie umfassen:
Vollständigkeit
Vollständigkeit, wonach am Ende eines jeden Geschäftsjahres sämtliche Bestände aufzunehmen und mit den richtigen Werten im Inventar anzugeben sind. Das Entstehen stiller Mengenreserven soll verhindert werden.
Richtigkeit
Richtigkeit, d. h. die jeweiligen Posten sind zutreffend nach der Art, der Menge und ihrem Wert zu erfassen.
Wirtschaftlichkeit
Wirtschaftlichkeit, d. h. alle Bestände sind zwar genau zu erfassen, allerdings nur im Rahmen des Zumutbaren. Damit sind in begrenztem Umfang auch Schätzungen möglich. So können z. B. Bestände an Betriebsstoffen sowie an Betriebsmitteln geschätzt werden, wenn sie keinen erheblichen Teil des Vorratsvermögens darstellen.
Wesentlichkeit
Wesentlichkeit, d. h. Gegenstände des Anlagevermögens im Werte bis zu 100 € brauchen nicht in das Inventar aufgenommen zu werden (R 31 Abs. 3 EStR).
Klarheit
Klarheit, d. h. im Inventar sind die einzelnen Bestände mit Gegenstandsbezeichnungen zu versehen, die eine Identifizierung der Gegenstände erlauben. Das Bestandsverzeichnis soll dazu dienen, die später nicht mehr mögliche Besichtigung der Vorräte zu ersetzen.
Nachprüfbarkeit
Nachprüfbarkeit, d. h. die Aufzeichnungen müssen so geordnet und übersichtlich sein, dass sie jeder sachverständige Dritte ohne weiteres prüfen kann.
Rechtzeitigkeit
Rechtzeitigkeit, d. h. die Aufstellung des Inventars hat innerhalb einer entsprechenden Zeit (§ 249 Abs. 2 HGB) zu erfolgen.