Der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz besagt, dass die Steuerbilanz aus der Handelsbilanz abzuleiten ist. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 1 EStG, wonach bilanzierungspflichtige Gewerbetreibende den Gewinn für steuerliche Zwecke nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu ermitteln haben:
• Grundsätzlich ist die Steuerbilanz von der Handelsbilanz abhängig.
• In der Steuerbilanz sind — dem Maßgeblichkeitsprinzip entsprechend — alle Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens auszuweisen, für die handelsrechtlich eine Aktivierungs- oder Passivierungspflicht besteht.
Die MaBgeblichkeit der Handelsbilanz ist dadurch eingeschränkt, dass handelsrechtliche Ansatzwahlrechte nach der Rechtsprechung des BFH nicht für die Steuerbilanz gelten, sondern dort zu Aktivierungsgeboten bzw. Passivierungsverboten führen. Soweit die Gewinnermittlung in der Handelsbilanz den steuerrechtlichen Vorschriften widerspricht, müssen die Ansätze der Handelsbilanz für die Zwecke der Besteuerung korrigiert werden.
In der Praxis gibt es aber auch die Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für die Handelsbilanz, d. h. das obige Maßgeblichkeitsprinzip wird umgekehrt. So erstellen insbesondere Einzelkaufleute und Personengesellschaften keine selbstständigen Handelsbilanzen erstellt, sondern Bilanzen, die von den Finanzbehörden als steuerlich zulässig anerkannt werden. Die Maßgeblichkeit der Steuerbilanz gilt seit 1990 für alle Steuervergünstigungen einschließlich steuerfreier Rücklagen.
Da in der Handelsbilanz grundsätzlich keine höheren Wertansätze erscheinen dürfen als in der Steuerbilanz, gilt für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen, dass die betreffenden Wertansätze auch in der Handelsbilanz erscheinen.