Die Grundsteuer ist eine der ältesten Steuern. Steuergegenstand ist der inländische Grundbesitz. Die Realsteuer wird von der Gemeinde erhoben, in welcher der Grundbesitz liegt. Steuerschuldner ist derjenige, dem der Grundbesitz bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet werden kann.
Bemessungsgrundlage ist der nach dem BewG festgestellte Einheitswert des Grundbesitzes. Der Steuermessbetrag ergibt sich aus dem Produkt von Einheitswert und der Steuermesszahl, die sich nach der Art des Grundbesitzes bestimmt (6 v.T. für land- und forstwirtschaftliches Vermögen; 2,6-3,5 v.T. für Grundvermögen). Der Grundsteuermessbescheid wird vom Finanzamt erlassen. Auf den Steuermessbetrag wird der kommunale Hebesatz angewandt.
Der GrSt A unterliegt das land- und forstwirtschaftliche Vermögen; die GrSt B erfasst das Grundvermögen. Die Gemeinde setzt die GrSt im Grundsteuerbescheid fest und ist somit am Besteuerungsverfahren beteiligt. Eine Zerlegung der Steuermessbeträge ist erforderlich, wenn sich der Grundbesitz über mehrere Gemeinden erstreckt. Die GrSt ist als Betriebsausgabe bei den Ergebnissteuern abzugsfähig.
Eine Doppelbelastung mit GewSt wird durch Kürzungsvorschriften vermieden. Die Abgabe einer Grundsteuererklärung ist nicht vorgesehen. Die Veranlagung der GrSt erfolgt von Amts wegen nach dem Einheitswert-Feststellungsverfahren.