In unserem Rechtssystem gilt in der Regel eine Normenhierarchie, sprich eine ranghöhere Norm bricht eine rangniedrigere. Im Arbeitsrecht gilt jedoch im Kollisionsfall das Günstigkeitsprinzip
Definition / Erklärung
Das Günstigkeitsprinzip wurde von der Rechtsprechung entwickelt, um im Falle einer Kollision mehrerer Rechtsnormen im Bereich des Arbeitsrechts den Arbeitnehmer nicht zu benachteiligen. Das bedeutet, dass bei zwei unterschiedlichen Rechtsnormen die für den Arbeitnehmer günstigere maßgebend ist.
Auch wenn es sich hierbei um die rangniedrigere handelt. Das Tarifvertragsgesetz trifft hierzu in § 4 Abs. 3 eine klare Aussage. Um diesen Grundsatz besser zu verstehen, werden Ihnen kurz drei Beispiele erläutert.
Der Tarifvertrag sieht beispielsweise als Jahresurlaubsanspruch des Mitarbeiters 33 Tage vor. Das Bundesurlaubsgesetz, was eindeutig höherrangiges Recht ist, gewährt dem Arbeitnehmer jedoch nur 24 Werktage. Deswegen greift in diesem Fall der Tarifvertrag, weil er eindeutig günstiger ist.
Das BGB enthält häufig andere Kündigungsfristen als die in Tarifverträgen vereinbarten. Wenn sich der Arbeitnehmer mit denen aus dem Tarifvertrag besser steht, finden die für ihn günstigeren Kündigungsfristen Anwendung.
Der Arbeitsvertrag enthält einen höheren Stundenlohn als im Tarifvertrag vorgesehen ist. Der Arbeitsvertrag hat in diesem Fall Vorrang vor dem Tarifvertrag.
Günstigkeitsvergleich
Um festzustellen, welches die günstigste Alternative für den Beschäftigten ist, kommen drei Möglichkeiten des Vergleichs in Betracht:
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Einzelvergleich – Es werden die einzelnen Regelungen miteinander verglichen, wie z.B. Entgelt, Urlaub etc. Nur die günstigste findet jeweils Anwendung.
Gruppenvergleich – Die Regelungen werden in Gruppen zusammengefasst und miteinander verglichen. Es gilt die jeweils günstigere Gruppe. Beispiel: Regelungen über Leistungsentgelt und Tabellenentgelt gehören zusammen
Gesamtvergleich – Es werden Regelungen von Arbeitsverträgen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen miteinander verglichen.
Zusammenfassung
- Schutz des Arbeitnehmers bei kollidierenden Rechtsnormen
- rangniedrigere Rechtsnorm bricht ranghöhere bei Besserstellung des Arbeitnehmers
- drei Vergleichsarten: Einzelvergleich, Gruppenvergleich und Gesamtvergleich