Halbteilungsgrundsatz (Hälftige Teilung)

In seinem Urteil zur Vermögensteuer hat das Bundesverfassungsgericht als einen Grundsatz für die obere Grenze der dem Steuerpflichtigen zumutbaren Steuerbelastung einen Halbteilungsgrundsatz formuliert (BVerfG vom 22.6. 1995 – 2 BvL 37/91 BStBI. II 1995, S. 655). Der Gesetzgeber darf mit der Besteuerung nur ungefähr die Hälfte des Einkommens des Steuerpflichtigen vereinnahmen.

Die Formulierung des Verfassungsgerichts macht aber nicht deutlich, welche Steuerarten in die Ermittlung einer hälftigen Belastung einzubeziehen sind. Es ist ungeklärt, ob sämtliche Ertragsteuern, Bestandsteuern, Verbrauchsteuern und Verkehrsteuern eines Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sind oder ob der Halbteilungsgrundsatz auf einer typisierenden makroökonomischen Ebene für die Steuereinnahmen des Staates insgesamt gelten soll. Dies hat eine umfangreiche Diskussion in den Steuerwissenschaften ausgelöst. Zugleich wäre die Europakonformität zu prüfen.


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