Welcher Kaufmann wäre in der Lage, alle Arbeiten allein zu erledigen? In einem Kleinbetrieb mag das noch möglich sein. In einem mittleren oder gar größeren Betrieb muss er aber einem oder mehreren Angestellten ein Vertretungsrecht geringeren oder größeren Umfangs übertragen.
Dieses Vertretungsrecht ist die Handlungsvollmacht. Man unterscheidet:
Sondervollmacht (Einzelvollmacht)
Sie liegt z. B. vor, wenn man einen Auszubildenden beauftragt den Betrag einer quittierten Rechnung einzuziehen. Die Sondervollmacht gilt also nur für den einzelnen Fall.
Artvollmacht
Es wird jemand beauftragt Geschäfte einer gleichen Gattung dauernd abzuschließen. Artbevollmächtigte sind beispielsweise Einkäufer, Verkäufer, Schalterbeamte, Kassierer, Hauptbuchhalter, Lagerverwalter, Reisende. Sie können in dem ihnen zugewiesenen Arbeitsgebiet rechtsgültige Handlungen vornehmen.
Gesamtvollmacht
Sie ermächtigt zu allen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt. Diese Handlungsvollmacht im eigentlichen Sinne haben meist Filialleiter, oft auch Abteilungsleiter. Der Gesamtbevollmächtigte darf keine branchenfremden Geschäfte und keine Geschäfte von außergewöhnlichem Umfang abschließen.
Er darf nur mit ausdrücklicher Erlaubnis für die Firma Grundstücke veräußern und belasten, Darlehen aufnehmen, Wechselverbindlichkeiten eingehen und Prozesse führen. Oft aber hat der „Gesamtbevollmächtigte“ eine umfassende Vertretungsmacht in allen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Vertretene selbst vornehmen könnte.
Kennzeichnung
Der Bevollmächtigte schreibt unter den Namen des Vollmachtgebers seinen Namen.
Vor ihn oder den Namen des anderen muss er einen Zusatz setzen, aus dem sich erkennen lässt, dass er in Vollmacht unterschreibt „i. V.“ oder „für“. Der Sonderbevollmächtigte zeichnet „i. A. , üblicherweise auch der Artbevollmächtigte. Der Bevollmächtigte unterschrelbt handschriftlich, fiir die Firma genügt der Stempelaufdruck oder Maschinenschrift.
Erteilung der Handlungsvollmacht
Gewöhnlich werden die allgemein Bevollmächtigten schlechthin als „Bevollmächtigte“ bezeichnet. Von den beiden erstgenannten Arten der Vollmacht wird überhaupt nicht gesprochen; sie können von jedem erteilt werden, der mindestens die gleiche Vollmacht hat. Anders ist es mit der Erteilung der Gesamtvollmacht. Die Gesamtvollmacht kann nur vom Inhaber eines Handelsgeschäftes oder seinem gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer, Prokurist) erteilt werden.
Die Erteilung der Vollmacht ist an keine Form gebunden. Sie kann stillschweigend oder durch ausdrückliche Erklärung geschehen. In der Regel wird die Gesamtvollmacht jedoch durch eine ausdrückliche Erklärung erteilt. Das Unternehmen kann den Geschäftsfreunden durch Rundschreiben oder einem anderen geeigneten Weg die Erteilung der Vollmacht mitteilen.
Erlöschen der Handelsvollmacht
Die Vollmacht erlischt:
durch Widerruf. Der Widerruf oder die Entziehung ist jederzeit ohne Rücksicht auf eine Kündigungsfrist zulässig
durch Ausscheiden aus dem Rechtsverhältnis, das die Vollmacht mit sich brachte (z. B. mit dem Ausscheiden eines Angestellten)
durch Geschäftsauflösung (infolge Liquidation, Eröffnung des Insolvenzverfahrens),
durch Veräußerung des Geschäftes.