Der öffentliche Haushalt hat grundsätzliche Aufgaben, die als Haushaltsfunktionen oder auch Budget-Funktionen bezeichnet werden. Von zentraler Bedeutung ist seine politische Funktion. Sie umfasst die politische Programmfunktion und die politische Kontrollfunktion. Man spricht auch von der politischen Programmfunktion des öffentlichen Haushalts, weil über ihn das politische Handlungsprogramm der Regierung zum Ausdruck gebracht wird.
Dem Parlament ermöglicht der Öffentliche Haushalt die Kontrolle über wichtige Bereiche des Regierungshandelns. Er hat also auch eine politische Kontrollfunktion. Die gesamtwirtschaftliche Haushaltsfunktionen (Budget-Funktionen) findet ihre verfassungsmäßige Verankerung in Art. 109 Grundgesetz. Zu den Zielen des öffentlichen Haushalts gehört demnach auch das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht.
Der öffentliche Haushalt soll also in einer Form vorgelegt werden, die es ermöglicht Beschäftigung und Wirtschaftswachstum zu fördern und Preisniveaustabilität zu sichern. Dem öffentlichen Haushalt kommt damit auch eine volkswirtschaftliche Lenkungsfunktion zu. Schließlich besitzt der öffentliche Haushalt noch eine juristische Funktion, die zum Ausdruck bringt, dass er auf einer gesetzlichen Grundlage steht und somit die staatliche Haushalts- und Wirtschaftsführung an Recht und Gesetz gebunden ist. Die Verwendung des Budgets kann auf diese Weise exakt kontrolliert werden. Der Haushaltsplan hat also eine Kontrollfunktion und darüber hinaus eine finanzwirtschaftliche Ordnungsfunktion.