Haushaltsgrundsätze (Budget-Prinzipien)


Haushaltsgrundsätze (Budget-Prinzipien) sind Grundlage für die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplans und sollen den öffentlichen Haushalt kontrollierbar und transparent machen.

Die Haushaltsgrundsätze wurden in langer Parlamentstradition entwickelt und sind im Grundgesetz gesetzlich geregelt sowie ferner im Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (HGrG), in der Bundeshaushaltsordnung (BHO), in den jeweiligen Landeshaushaltsordnungen (LHO) der Bundesländer und im Sozialgesetzbuch (SGB).

Die Haushaltsgrundsätze umfassen folgende Einzelgrundsätze:

1. Jährlichkeit: Ein Haushaltsplan wird für ein Haushaltsjahr (Kalenderjahr) oder 2 Haushaltsjahre (Doppelhaushalt) von Bund, Ländern und Gemeinden aufgestellt.

2. Vorherigkeit: Der Haushaltsplan muss vor Beginn der Haushaltsperiode aufgestellt sein, auf die er sich bezieht.

3. Verbot der Zweckbindung öffentlicher Einnahmen (Gesamtdeckung, Non Affektationsprinzip): Alle Einnahmen sollen für die Deckung aller Ausgaben genutzt werden. Ausnahmen von diesem Haushaltsgrundsatz sind nur möglich, wenn die Zweckbindung bestimmter Einnahmen gesetzlich oder durch einen Vermerk im Haushaltsplan vorgesehen ist.

4. Einheit und Vollständigkeit: Alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen Ausgaben die erst in späteren Haushaltsjahren fällig werden) sind unverkürzt im Haushaltsplan aufzustellen.

5. Genauigkeit und Haushaltsklarheit: Alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben werden so genau wie möglich berechnet/geschätzt, die Herkunft der Mittel und der Verwendungszweck im Haushaltsplan systematisch gegliedert und klar aufgestellt. Dadurch soll Verschleierung oder Manipulation von Haushaltsmitteln vermieden werden

6. Bruttoprinzip/Saldierungsverbot: Die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben müssen im Haushaltsplan in voller Höhe und voneinander getrennt veranschlagt werden. Einnahmen und Ausgaben dürfen nicht miteinander verrechnet werden.

7. Spezialität: Die Einnahmen sind im Haushaltsplan nach dem Entstehungsgrund zu verbuchen. Die Ausgaben dürfen nur für den ausgewiesenen Zweck (qualitative Spezialität), in der veranschlagten Höhe (quantitative Spezialität) und im vorgesehen Zeitraum (temporäre Spezialität) veranschlagt werden.

8. Die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben sind auszugleichen.

9. Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Notwendigkeit: Die günstigste Relation zwischen dem Zweck und den dazu eingesetzten Mitteln ist einzuhalten, entweder nach dem Minimalprinzip (das Ergebnis soll mit möglichst geringen Mitteln erreicht werden) oder nach dem Maximalprinzip (mit einem bestimmten Einsatz von Mitteln soll das bestmögliche Ergebnis erreicht werden).

10. Öffentlichkeit: Der Haushaltsplan muss der Öffentlichkeit zugänglich sein.

Zu allen Punkten existieren wenige gesetzlich streng geregelte Ausnahmen (Übertragbarkeit, Nothaushaltsrecht, Zweckbindung, Sondervermögen und Bundesbetriebe, Deckungsfähigkeit).


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