Hinzurechnungen (Steuern)

(1) Im Rahmen der Ermittlung der GewSt erfolgt die Berechnung des Gewerbeertrages durch eine Modifizierung der gewerblichen Einkünfte. Neben den Kürzungen sind Hinzurechnungen vorzunehmen, um dem Objektsteuercharakter (Realsteuer) der GewSt Rechnung zu tragen.

Nach dem Grundsatz der Finanzierungsneutralität wird außerdem eine Gleichbehandlung von Eigen- und Fremdkapital bei der Berechnung der Steuerschuld angestrebt. Gleichzeitig sollen aber auch mit der teilweise nur hälftigen Zurechnung die Verschuldungssituation berücksichtigt oder Doppelerfassungen (vgl. Realsteuerkonkurrenz) vermieden werden.

Zum Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind gem. § 8 GewStG 50 % der Dauerschuldzinsen und Entgelte für Schulden im Zusammenhang mit Gründung, Erwerb oder Erweiterung des Betriebes; Renten und dauernde Lasten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Teilbetriebes, eines Betriebes oder dessen Gründung; Gewinnanteile stiller Gesellschafter und Komplementäre einer KGaA; 50 % der Mieten und Pachtzinsen für nicht in Grundbesitz bestehende Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens; Verluste aus Beteiligungen an Personengesellschaften, Spenden bei Körperschaftsteuerpflichtigen sowie einkommen- oder körperschaftsteuerlich ertragswirksamen Aufwendungen, die den Gewerbeertrag nicht mindern dürfen.

(2) Ausländische Kapitalgesellschaften (Zwischengesellschaften) unterliegen nach dem AStG der Hinzurechnungs-besteuerung; fiktive Ausschüttungen werden zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt im Inland besteuert.

(3) Hinzurechnungen sind im Zusammenhang mit der Unternehmensbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren vorzunehmen. Dabei werden dem Einheitswert des Betriebsvermögens zur Ermittlung des Vermögenswertes nicht enthaltene steuerfreie Schachtelbeteiligungen nach § 102 BewG und steuerfreie Wirtschaftsgüter des ausländischen Betriebsvermögens hinzugerechnet.


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