Juristische Personen sind international eigenständig steuerfähig und werden in ihrem Sitzstaat besteuert. Lediglich Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland an inländische Gesellschafter unterliegen der inländischen Besteuerung. Auf einbehaltene Gewinne kann der inländische Fiskus nicht zugreifen.
Diese Abschirmwirkung der juristischen Person wird mit der Zwischenschaltung ausländischer Gesellschaften bewusst genutzt um steuermindernde Gewinnverlagerungen zu realisieren. Mit der Hinzurechnungsbesteuerung im AStG sollen Einkünfteverlagerungen vermieden werden, wenn inländische Gesellschafter mehr als 50 % an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt sind und diese Zwischengesellschaft Einkünfte aus passiver Tätigkeit erzielt (Aktivitätsklausel), die einer niedrigen Besteuerung im Ausland unterliegen.
Im Ergebnis werden dem inländischen Gesellschafter die niedrig besteuerten, passiven Einkünfte wie Beteiligungserträge hinzugerechnet. Die fiktiven Ausschüttungen werden zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt der inländischen Besteuerung unterworfen und bei einer späteren tatsächlichen Ausschüttung wieder angerechnet. Für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter sind zusätzliche Einschränkungen vorgesehen. Die Zugriffsbesteuerung des AStG wird unabhängig von einem Steuerabkommen angewandt (Treaty Overriding).