Bei dem indirekten Absatz seiner Leistungsversprechen muss ein Dienstleistungsbetrieb beachten, dass es durch die zusätzliche Immaterialität des Dienstleistungsversprechens zu einer „doppelten“ Immaterialität kommt. Eine doppelte Immaterialität bedeutet, dass sowohl die eigentliche Dienstleistung (z.B. Beförderungsleistung einer Luftverkehrsgesellschaft) als auch die Leistungen der Absatzmittler (z.B. die Beratungsleistung eines Reisebüros) immateriell sind. Die doppelte Immaterialität erhöht damit die ohnehin schon vorhandene Erklärungsbedürftigkeit der Dienstleistung (Hilke 1989).
Ein indirekt absetzender Dienstleistungsbetrieb sollte berücksichtigen, dass der indirekte Absatz die Gefahr der Inkongruenz zwischen dem Leistungsversprechen des produzierenden Dienstleistungsbetriebes (z.B. Luftverkehrsgesellschaft) und der Beratungsleistung (z.B. eines Reisebüros) in sich birgt. Das heißt, dass sich das Leistungsversprechen des Absatzmittlers und die später erbrachte Dienstleistung nicht ganz entsprechen und zu Kundenunzufriedenheit führen können, da die Qualitätserwartungen der Kunden nicht in ausreichendem Maße erfüllt wurden.
Indirekter Dienstleistungsabsatz
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