Das individuelle Arbeitsrecht regelt die Einzelbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Es wird auf das Arbeitsverhältnis angewandt, im Rahmen dessen sich ein verpflichtet, seine Arbeitskraft gegen Entgelt weisungsgebunden einem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.
Es lassen sich zwei Bereiche des individuellen Arbeitsrechts unterscheiden:
Arbeitsvertragsrecht
Das Arbeitsvertragsrecht, das die Rechte und Pflichten der Parteien von Arbeitsverträgen regelt. Voraussetzung für einen wirksamen Arbeitsvertrag ist u.a. nach §§ 104 ff. BGB die Geschäftsfähigkeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Als Rechtsquellen gelten:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Es enthält in den §§611-630 BGB grundlegende Vorschriften des Dienstvertrages. Außerdem gelten noch Bestimmungen des allgemeinen Teils des BGB (erstes Buch) und aus dem allgemeinen Teil des Schuldrechts (§§ 241 bis 432 BGB).
Handelsgesetzbuch (HGB): Es enthält in den §§ 59 ff. HGB Regelungen für Arbeitnehmer, die zur Verrichtung kaufmännischer Dienste angestellt sind, z. B. Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge.
– Gewerbeordnung (GewO): Sie enthält für gewerbliche Arbeitnehmer (z. B. Gesellen, Gehilfen) Sondervorschriften (§ 105 ff. GewO). Für gewerbliche Angestellte gelten §§ 133c bis 133 f GewO.
Berufsbildungsgesetz (BBiG): Es enthält Regelungen über die Verträge der zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen, z. B. ist nach § 4 BBiG bei Ausbildungsverträgen die Schriftform vorgeschrieben.
Arbeitnehmerschutzrecht
Das Arbeitnehmerschutzrecht, das z. B. den Arbeitszeitschutz, den Arbeitsplatzschutz, die Urlaubsgewährung, die Lohnsicherung, den Kündigungsschutz, den Mutterschutz, den Jugendarbeitsschutz und den Sonderschutz für Schwerbehinderte umfasst.